Anlage: Vereinbarung zur Schweigepflicht von mitwirkenden Personen nach § 203 StGB

1. Präambel

Zweck der Regelungen ist es, die Verpflichtung des Kunden aus § 203 Abs. 4 Nr. 1 zu erfüllen, die an der Verarbeitung Mitwirkenden auf Geheimhaltung im Sinne der Vorschrift zu verpflichten.

2. Verschwiegenheitspflicht von OpenProject

(1) OpenProject verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, alle Informationen, von denen OpenProject im Zuge der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt und die aufgrund der Stellung des Kunden als Berufsgeheimnisträger der besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB unterliegen, strikt geheim zu halten, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden keinem Dritten offenzulegen. OpenProject ist bekannt, dass ein unbefugtes Offenlegen solcher Informationen nach § 203 Abs. 4 Satz 1 strafbar ist. OpenProject hat in der Verpflichtung ihrer Mitarbeitenden auf die Geheimhaltungspflicht gleichfalls über strafrechtliche Konsequenzen nach § 203 Abs. 4 informiert.

(2) OpenProject trägt dafür Sorge, dass dem Berufsgeheimnis des Kunden unterfallende Informationen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

(3) OpenProject trägt weiter dafür Sorge, dass diese erforderlichen Informationen nur Mitarbeitenden zur Kenntnis gelangen, welche diese zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits auf die Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden.

(4) OpenProject trägt außerdem dafür Sorge, dass die Verpflichtung aus dieser Regelungen durch angemessene technisch organisatorische Maßnahmen abgesichert sind.

(5) OpenProject weist auf Verlangen des Kunden die getroffenen technisch organisatorischen Maßnahmen, insbesondere die gesonderte Verpflichtung auf die Geheimhaltung ihrer Mitarbeitenden nach.

3. Unterauftragnehmer

(1) Sofern OpenProject bei der Erbringung seiner Leistungen Unterauftragnehmer einsetzt, gelten die Regelungen des § 7.7. des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages im Hinblick auf die Zulässigkeit des Einsatzes von Unterauftragnehmern entsprechend.

(2) OpenProject wird Unterauftragnehmer erst dann Informationen offenlegen, wenn der Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie OpenProject selbst zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Auf Verlangen weist OpenProject die Verpflichtung nach. OpenProject ist bekannt dass eine Offenbarung gegenüber Unterauftragnehmern ebenfalls strafbar ist (§ 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB), sofern nicht vorab eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung getroffen wurde.

4. Dauer der Verpflichtung

Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.